§ 6 Rechte der betroffenen Beschäftigten

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(1)   Es ist das Recht aller Beschäftigten, gegen Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung vorzugehen. Sie werden ermutigt, derartige Verhaltensweisen nicht hinzunehmen, sondern sich dagegen zur Wehr zu setzen. 
 
(2)   Jeder Arbeitnehmer, der sich durch Missachtung der in dieser Betriebsvereinbarung beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlt, hat das Recht, Beschwerde zu erheben.
 
(3)   Ergreift die CFG nach entsprechender Meldung in angemessener Zeit keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung weiteren Mobbings oder sexueller Belästigung gegenüber dem Meldenden und steht kein milderes Mittel zur Verfügung, können sich die Betriebsparteien auf Antrag der PV darauf einigen, dass der Mitarbeiter bis auf weiteres keine Einsätze mehr mit dem Beschuldigten durchführen muss. 
 
(4)   Arbeitnehmer, die sich wegen Diskriminierung, Mobbings und/oder sexueller Belästigung beschwert haben und/oder ihre Rechte nach dieser Betriebsvereinbarung, tarifvertraglichen und/oder gesetzlichen Vorschriften ausgeübt haben, dürfen nicht benachteiligt werden. 
 
(5)   Sollte sich im Rahmen der weiteren Untersuchung der Beschwerde herausstellen, dass der Beschwerdeführer darin vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche belastende Angaben gemacht hat, ist der Arbeitgeber berechtigt, daraus arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen.
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