§ 9 Abhilfemaßnahmen, Sanktionen

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(1)   Jede nicht zu duldende Verhaltensweise im Sinne dieser Betriebsvereinbarung stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. 

(2)   Im Falle einer berechtigten Beschwerde gemäß Abs. (1) ist die CFG verpflichtet, umgehend die im Einzelfall angemessenen und geeigneten Maßnahmen einzuleiten. Dies schließt sowohl Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Verstöße als auch arbeitsrechtliche (Disziplinar-) Maßnahmen als Konsequenz eines Verstoßes ein. Diese Maßnahmen sollen erreichen, dass nicht zu duldende Verhaltensweisen künftig unterbleiben und allen Betriebsangehörigen vor Augen führen, dass solche Verhaltensweisen auf keinen Fall toleriert werden. Bei anonym eingereichten Beschwerden ist der Arbeitgeber berechtigt Untersuchungen zur Ermittlung des Sachverhaltes einzuleiten; eine anonyme Beschwerde alleine führt zu keinen arbeitsrechtlichen (Disziplinar-) Maßnahmen. 

(3)   Als Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Verstöße sind insbesondere anzusehen:

-        Persönliche Gespräche auf der Ebene der Personalverantwortlichen,
-        Anhörung im Personal- und Sozialwesen,
-        Aufforderungen zur Teilnahme an Informations- oder Fortbildungsveranstaltungen,
-        Hinweise auf Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen,
-        Schlichtung oder Mediation.

(4)   Die Teilnahme an einer Schlichtungs- oder Mediationsveranstaltung ist stets freiwillig. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben auf Wunsch des beteiligten Mitarbeiters das Recht, an den Schlichtungs- oder Mediationsgesprächen teilzunehmen.

(5)   Soweit wegen der Schwere des Vergehens oder im Wiederholungsfall Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Verstöße nicht als ausreichend angesehen werden, sind disziplinarische Maßnahmen, wie mündliche und schriftliche Verweise, Abmahnungen, Umsetzungen, Versetzungen oder Kündigungen zu ergreifen.

(6)   Bei der Besetzung von Stellen sind einschlägige aktuelle Abmahnungen, insbesondere bei Bewerbungen um Vorgesetztenfunktionen oder um Arbeitsplätze mit herausgehobener Bedeutung, als ein Entscheidungskriterium zu berücksichtigen.
Dieser Artikel wurde von Condor Flugdienst GmbH erstellt und zuletzt am aktualisiert.