§ 11 Schlussbestimmungen

Beitrag
(1)   Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem 01.12.2020 in Kraft. Sie ist ab dem 30.09.2021 mit einer Frist von 3 Monaten beidseitig kündbar, erstmals zum 31.12.2021. Diese Betriebsvereinbarung entfaltet im Fall einer Kündigung zum 31.12.2021 keine Nachwirkung. Die Parteien verständigen sich für diesen Fall darauf, sich rechtzeitig über mögliche Neuverhandlung der Betriebsvereinbarung ins Benehmen zu setzen. Im Fall einer späteren Kündigung wirkt die Betriebsvereinbarung gem. § 45 Abs. 6 TV PV nach.

(2)   Kommt in einer Angelegenheit, die nach dieser Betriebsvereinbarung die Einigung zwischen den Betriebsparteien erfordert, eine solche nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung. 

(3)   Über die in dieser Betriebsvereinbarung hinaus gehende Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt.
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