§ 10 Datenschutz, Dokumentation

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(1)   Der gesamte Schriftwechsel, der in einer Angelegenheit nach dieser Betriebsvereinbarung anfällt, wird zunächst in einer Fallakte aufgenommen. Sofern sich aus dem Verhalten Sanktionen ergeben, wird die Fallakte gesonderter Bestandteil der Personalakte. Eine Fallakte ist nach spätestens drei Jahren zu vernichten. Sofern der Sachverhalt zu Sanktionen und damit zur Aufnahme der Fallakte als Bestandteil in die Personalakte geführt hat, gelten hinsichtlich der Tilgungsfristen die bestehenden rechtlichen Bestimmungen. Stellt sich im Rahmen des Aufklärungsprozesses die Unbegründetheit einer Beschwerde heraus, ist der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Schriftverkehr unverzüglich zu vernichten.
 
(2)   Jegliche Dokumentationen zu einer Beschwerde müssen entsprechend den Datenschutzanforderungen durch die Arbeitsgruppe, den Arbeitgeber bzw. die Ombudsstelle sicher aufbewahrt werden. Vertrauliche Informationen werden nur Mitarbeitern der CFG zur Verfügung gestellt, deren Rolle den Zugriff auf die Informationen im Rahmen des Zwecks dieser Betriebsvereinbarung erfordert. Einzelheiten regeln die Betriebsparteien in Anlage 3 zu dieser Betriebsvereinbarung.
 
(3)   Alle während eines Beschwerdeverfahrens gesammelten und erstellten Unterlagen müssen möglicherweise auch Dritten zugänglich gemacht werden, wenn dies erforderlich ist, um dadurch den Zweck dieser Betriebsvereinbarung zu erfüllen. Hierüber werden der Beschwerdeführer, der Beschuldigte und etwaige Zeugen zuvor informiert.
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