§ 3 Begriffsbestimmungen

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(1)   Kollegiales Verhalten am Arbeitsplatz
Kollegiales Verhalten am Arbeitsplatz bedeutet das Bestehen eines positiven innerbetrieblichen Arbeitsklimas, welches eine vertrauensvolle, konstruktive und wertschätzende Zusammenarbeit sowie die gegenseitige Achtung und den Respekt vor der Persönlichkeit des Anderen beinhaltet. Ein funktionierendes, menschenwürdiges Miteinander im dienstlichen Einsatz und die Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens sind dabei zu gewährleisten, Diskriminierungen jeglicher Art zu unterbinden.
 
(2)   Nicht zu duldende Verhaltensweisen
Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“ oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität haben zu unterbleiben. 
 
Eine unterschiedliche Behandlung wegen der oben genannten Kriterien ist nur entsprechend der Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig.
 
Weiteres Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, Mobbing und/oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern. All diese Verhaltensweisen verstoßen klar gegen den Grundsatz kollegialen Verhaltens am Arbeitsplatz. 
 
a)     Mobbing 
Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander, durch Vorgesetzte oder durch den Arbeitgeber. Maßgeblich für die Beurteilung, ob Mobbing im konkreten Einzelfall vorliegt, ist jeweils die Würdigung der Gesamtumstände. Mobbing kann in zahlreichen unterschiedlichen Verhaltensweisen und Handlungen bestehen, die nicht abschließend aufgezählt werden können. Aus diesem Grund handelt es sich bei der nachfolgenden Aufzählung möglicher Mobbinghandlungen nur um Beispiele:

-        Ständige unsachliche oder ungerechtfertigte Kritik
-        Manipulation von Arbeitsergebnissen
-        Ignorieren der Anwesenheit von Personen
-        Verweigern des Grußes
-        Ständiges Abwerten religiöser, politischer und/oder weltanschaulicher Überzeugungen sowie sexueller Orientierung und/oder ethnischer Abstammung
-        Andauerndes Diskriminieren von Personen (z.B. wegen ihres Aussehens, ihrer Herkunft).
 
b)     Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung ist jedes sexuell bestimmte verbale und nicht verbale Verhalten, das generell oder im Einzelfall unerwünscht ist und welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. In diesem Sinne sind als sexuelle Belästigung insbesondere anzusehen:

-        Sexualisierte Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafrechtlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind
-        Körperliche Übergriffe
-        Unerwünschte Berührungen
-        Obszöne oder kompromittierende Einladungen oder Aufforderungen zu sexualisiertem Verhalten
-        Anzügliche, beleidigende Bemerkungen und Witze über Frauen und Männer
-        Auf Einzelpersonen bezogene Bemerkungen herabwürdigender oder beleidigender Art über sexualisierte Aktivitäten, das Intimleben, über körperliche Vorzüge und Schwächen u.ä.
-        Andeutungen, dass sexuelles Entgegenkommen berufliche Vorteile bringen könnte
-        Sexuell gefärbte, herabwürdigende Gesten und Verhaltensweisen
-        Zeigen pornographischer Hefte und Bilder
-        Zeigen und Anbringen von Aufklebern mit geschlechtsspezifisch diskriminierendem Hintergrund
-        Kopien, Anwendung oder Nutzung pornographischer, geschlechtsspezifisch diskriminierender Computerprogramme, -anwendungen und -medien auf EDV-Anlagen am Arbeitsplatz.
Dieser Artikel wurde von Condor Flugdienst GmbH erstellt und zuletzt am aktualisiert.