§ 5 Schulung und Qualifikation von Führungskräften und Verfahrensverantwortlichen

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(1)   Führungskräfte und sonstige Verfahrensverantwortliche erhalten im Rahmen der Einführung dieser Betriebsvereinbarung ein je nach Größe des Verantwortungsbereichs ein spezielles persönliches bzw. Onlinetraining, in dem sie über Ursachen, Umfang, Abhilfemaßnahmen, Vorbeugung, Rechte bei Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz geschult werden. 
 
(2)   Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung des fliegenden Personals (z.B. Upgrade zum Kapitän, Purser, Cabin Crew Conferences, Cockpit-Purser-Seminare) und deren Führungskräften werden regelmäßige, zielgruppenorientierte Schulungs- bzw. Informationsmodule zum Thema Schutz und Abwehr von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung, Rechtsschutz für Betroffene und Handlungsverpflichtungen der Vorgesetzten eingeplant. 
 
(3)   Die CFG und die Personalvertretung sehen die Schulungen als wichtiges Mittel zur Vorbeugung an. Die CFG hat unter Beteiligung der Personalvertretung regelmäßig zu prüfen und festzulegen, ob und inwieweit Schulungsbedarf besteht. 
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